Seit Mai 2023 ist Mag. Daniela Zemsauer bei Dr. Stefan Lahnsteiner als juristische Mitarbeiterin angestellt. Sie verfügt insbesondere über eine hohe Expertise im Familien-, Nachbar- und Schadenersatzrecht. Zuvor war sie bereits für renommierte Kanzleien in Gmunden, zuletzt als angestellte Rechtsanwältin, tätig. Die Kanzlei wird weiterhin durch den angestellten Juristen Dr. August Lahnsteiner (emeritierter Rechtsanwalt) verstärkt.

Seit Juli 2023 ist auch Elfriede Steiner in der Kanzlei beschäftigt. Sie ist zuständig für den Bereich der Forderungsbetreibung. Weiters kann Rechtsanwalt Dr. Stefan Lahnsteiner im Sekretariat auf seine langjährige Mitarbeiterin Verena Harringer sowie seit rund einem Jahr auf Cem Koc (Studierender der Rechtswissenschaften an der JKU Linz) zählen.

Wenn ein/e Arbeitnehmer/in zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen zustehenden Urlaubsanspruch nicht verbraucht hat, so gebührt für den nicht verbrauchten Urlaub eine Ersatzleistung (Urlaubsersatzleistung). Laut einem Urteil des EuGH haben Arbeitnehmer/innen nunmehr auch dann einen Anspruch auf Ersatz des nicht verbrauchten Urlaubes, wenn sie ein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig (ohne Einhaltung der Kündigungsfristen) beenden. Die Entscheidung ist unter folgendem Link abrufbar:  https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=250044&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2124190

Der Gesetzgeber in Österreich hat auf diese Rechtsprechung reagiert und in § 10 Abs. 2 UrlaubsG festgehalten, dass „im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr“ gebührt.

Dr. Stefan Lahnsteiner war als Vertreter des obsiegenden Beklagten im Verfahren des OGH zu 9 Ob 33/20y beteiligt (https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=f64bb675-a0ce-47f9-b79c-ee1ce4fdbaec&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=9ob33%2f20y&VonDatum=&BisDatum=09.07.2021&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJT_20201217_OGH0002_0090OB00033_20Y0000_000).

Grundsätzlich befreit eine Zahlung an den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht von der Verbindlichkeit, es sei denn, dass das Geleistete der Insolvenzmasse zugewendet worden ist oder dass dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war und dass die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht.

Die Frage, wann eine fahrlässige Unkenntnis eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens vorliegt, war Gegenstand des Verfahrens. Der Beklagte hat nach Insolvenzeröffnung noch eine Zahlung geleistet, jedoch nicht an den Masseverwalter. Der machte den bereits geleisteten Betrag in der Folge klagsweise geltend.

Der OGH kam zu Ergebnis, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung bei einem Nichtunternehmer nicht allein daraus abgeleitet werden kann, dass er die grundsätzlich bestehende Möglichkeit zur Nachschau in der Insolvenzdatei unterlassen hat. Sie kann vielmehr nur angenommen werden, wenn weitere – notwendigerweise nur im Einzelfall beurteilbare – Umstände hinzutreten, die auch für einen Nichtunternehmer auf eine Insolvenz des Vertragspartners schließen lassen und vom jeweils Verpflichteten zumutbare Nachforschungen unterlassen wurden. Eine generelle Verpflichtung für Nichtunternehmer zur regelmäßigen Kontrolle der Vertragspartner im Hinblick auf mögliche Insolvenzen vor einer Zahlung besteht somit nicht.

Die Gesetzesänderung zur Angleichung der Kündigungsfristen bei Arbeitern an die Kündigungsfristen bei Angestellten wird am 01.10.2021 in Kraft treten. Demnach kann ein Arbeitgeber mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt zunächst sechs Wochen und erhöht sich mit der Dauer der Arbeitsjahre. Die Kündigungsfrist kann nicht unter die gesetzlich bestimmte Dauer herabgesetzt werden. Es kann jedoch vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten des Kalendermonats endet.

Ein Arbeitnehmer kann mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden, doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.

Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.

Dr. Stefan Lahnsteiner steht für Rechtsfragen im Zusammenhang mit den geänderten Kündigungsfristen zur Verfügung und übernimmt die Anpassung oder Erstellung von Arbeitsverträgen.

Der OGH hat in der Entscheidung 8 ObA 48/19w zur Frage des Übergangs des Kündigungsanfechtungsrechtes die Rechtsprechung konkretisiert. Das Recht auf Kündigungsanfechtung geht demnach nach § 105 Abs. 4 ArbVG nicht vom Betriebsrat auf den Arbeitnehmer über, wenn der Arbeitnehmer weder vor der Kündigung noch nach Ausspruch der Kündigung innerhalb der dem Betriebsrat zur Klagseinbringung zur Verfügung stehenden Frist Kontakt mit einem Mitglied des Betriebsrates hatte und daher kein dem Betriebsrat bekanntgewordenes Verhalten setzte, aus dem auf ein „Verlangen“ der Anfechtung geschlossen werden hätte können. Das Recht auf Kündigungsanfechtung geht auch dann nicht auf den Arbeitnehmer über, wenn sich herausstellt, dass der Betriebsrat einem (tatsächlich nicht gestellten) Verlangen auf Anfechtung der Kündigung jedenfalls nicht entsprochen hätte. In der gegenständlichen Entscheidung führte dies zur Rechtsfolge, dass weder der Betriebsrat noch der Arbeitnehmer ein Recht auf Anfechtung der Kündigung hatte.

In Folge der Corona-Krise stellen sich zahlreiche rechtliche Fragen. Dr. Stefan Lahnsteiner steht zur Lösung der rechtlichen Probleme und Fragen rund um die Auswirkungen der Corona-Krise, insbesondere in den Bereichen des Arbeits-, Unternehmens- und Zivilrechts, gerne zur Verfügung.

Das Institut für Versicherungswirtschaft an der JKU Linz veranstaltet am 05.09.2019 einen Weiterbildungstag. Dr. Stefan Lahnsteiner wird dabei gemeinsam mit Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler einen Vortrag zur fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles halten.

Ein Arbeitnehmer behält den Anspruch auf Entgelt, wenn er durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. Wenn somit derartige Hinderungsgründe vorliegen, die dazu führen, dass ein Arbeitnehmer nicht oder nicht pünktlich den Dienst antreten kann, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor, bei dem eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht.

Zu solchen Hinderungsgründen zählen auch Verkehrsstörungen, die zum Beispiel durch Naturereignisse wie starken Schneefall verursacht werden. Da die Dienstverhinderung des Arbeitnehmers „ohne sein Verschulden“ erfolgen muss, muss geprüft werden, ob ihm eine andere Wegstrecke zumutbar und ob die Verkehrsstörung für ihn vorhersehbar war. Für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit nicht in zumutbarer Art und Weise anders zurücklegen kann. Ein Arbeitnehmer hat daher alles Zumutbare zu unternehmen, um zur Arbeit zu kommen.

Dr. Stefan Lahnsteiner hat als Vortragender an der Seminarreihe „DigiHealth“ der FH Oberösterreich teilgenommen, welches vom Medizintechnik-Cluster gemeinsam mit der FH Oberösterreich und der R’n’B Medical Software Consulting GmbH veranstaltet wurde. Dabei hat er insbesondere zu den Themen Gewährleistung, Schadenersatzrecht, Produkthaftung und E-Commerce-Gesetz referiert.

Dr. Stefan Lahnsteiner hat für die R’n’B Medical Software Consulting GmbH einen Blogbeitrag zur verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung für fehlerhafte Produkte verfasst. Dabei ist er insbesondere auf Medizinprodukte eingegangen. Der Blogbeitrag ist unter folgender Adresse abrufbar: https://www.rnb-consulting.at/doku/doku.php/blog/2017/0911_verschuldensunabhaengige_gefaehrdungshaftung_fuer_fehlerhafte_produkte