Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aufgrund von Verkehrsstörungen?
Ein Arbeitnehmer behält den Anspruch auf Entgelt, wenn er durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. Wenn somit derartige Hinderungsgründe vorliegen, die dazu führen, dass ein Arbeitnehmer nicht oder nicht pünktlich den Dienst antreten kann, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor, bei dem eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht.
Zu solchen Hinderungsgründen zählen auch Verkehrsstörungen, die zum Beispiel durch Naturereignisse wie starken Schneefall verursacht werden. Da die Dienstverhinderung des Arbeitnehmers „ohne sein Verschulden“ erfolgen muss, muss geprüft werden, ob ihm eine andere Wegstrecke zumutbar und ob die Verkehrsstörung für ihn vorhersehbar war. Für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit nicht in zumutbarer Art und Weise anders zurücklegen kann. Ein Arbeitnehmer hat daher alles Zumutbare zu unternehmen, um zur Arbeit zu kommen.