AKTUELLES
Gesetzesänderungen – Neueste Entscheidungen – Vorträge
Gesetzesänderungen – Neueste Entscheidungen – Vorträge
Dr. Stefan Lahnsteiner
Schulgasse 3
4802 Ebensee
+43 6133 5354-14
kanzlei@anwalt-lahnsteiner.at
Dr. Stefan Lahnsteiner
Technoparkstraße 3/26
4820 Bad Ischl
+43 6133 5354-14
kanzlei@anwalt-lahnsteiner.at
Mo.- Do.
8.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 17.00 Uhr
Fr.
08.00 – 12.00 Uhr
Außerhalb der Öffnungszeiten Termine nach Vereinbarung
Diese Website benutzt Cookies. Bitte sehen Sie sich die Einstellungen an und akzeptieren Sie diese.
Alle Cookies akzeptierenCookie Einstellungen ansehenKeine Cookies akzeptierenMöglicherweise fordern wir das Setzen von Cookies auf Ihrem Gerät an. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wann Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, um Ihre Benutzererfahrung zu verbessern und um Ihre Beziehung zu unserer Website anzupassen.
Klicken Sie auf die verschiedenen Rubriken, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Ihre Erfahrung auf unseren Websites und den von uns angebotenen Diensten beeinträchtigen kann.
Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen über unsere Website verfügbare Dienste bereitzustellen und einige ihrer Funktionen zu nutzen.
Da diese Cookies für die Bereitstellung der Website unbedingt erforderlich sind, können Sie sie nicht ablehnen, ohne die Funktionsweise unserer Website zu beeinträchtigen. Sie können diese blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Website erzwingen.
Wir nutzen Google Maps. Da dieser Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse sammelt, können Sie diese hier sperren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.
Google Map Einstellungen:
Wir nutzen Google Recaptcha um Spamversendung über unser Kontaktformular zu minimieren. Da dieser Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse sammelt, können Sie diese hier sperren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.
Ausführliche Informationen zu unseren Cookies und Datenschutzeinstellungen finden Sie auf unserer Datenschutzrichtlinie.
Datenschutz
Neue Kündigungsfristen bei Arbeitern
AllgemeinDie Gesetzesänderung zur Angleichung der Kündigungsfristen bei Arbeitern an die Kündigungsfristen bei Angestellten wird am 01.07.2021 in Kraft treten. Demnach kann ein Arbeitgeber mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt zunächst sechs Wochen und erhöht sich mit der Dauer der Arbeitsjahre. Die Kündigungsfrist kann nicht unter die gesetzlich bestimmte Dauer herabgesetzt werden. Es kann jedoch vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten des Kalendermonats endet.
Ein Arbeitnehmer kann mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden, doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.
Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
Dr. Stefan Lahnsteiner steht für Rechtsfragen im Zusammenhang mit den geänderten Kündigungsfristen zur Verfügung und übernimmt die Anpassung oder Erstellung von Arbeitsverträgen.
Neue Rechtsprechung zum Übergang des Kündigungsanfechtungsrechtes
AllgemeinDer OGH hat in der Entscheidung 8 ObA 48/19w zur Frage des Übergangs des Kündigungsanfechtungsrechtes die Rechtsprechung konkretisiert. Das Recht auf Kündigungsanfechtung geht demnach nach § 105 Abs. 4 ArbVG nicht vom Betriebsrat auf den Arbeitnehmer über, wenn der Arbeitnehmer weder vor der Kündigung noch nach Ausspruch der Kündigung innerhalb der dem Betriebsrat zur Klagseinbringung zur Verfügung stehenden Frist Kontakt mit einem Mitglied des Betriebsrates hatte und daher kein dem Betriebsrat bekanntgewordenes Verhalten setzte, aus dem auf ein „Verlangen“ der Anfechtung geschlossen werden hätte können. Das Recht auf Kündigungsanfechtung geht auch dann nicht auf den Arbeitnehmer über, wenn sich herausstellt, dass der Betriebsrat einem (tatsächlich nicht gestellten) Verlangen auf Anfechtung der Kündigung jedenfalls nicht entsprochen hätte. In der gegenständlichen Entscheidung führte dies zur Rechtsfolge, dass weder der Betriebsrat noch der Arbeitnehmer ein Recht auf Anfechtung der Kündigung hatte.
Rechtsfragen rund um die Corona-Krise
AllgemeinIn Folge der Corona-Krise stellen sich zahlreiche rechtliche Fragen. Dr. Stefan Lahnsteiner steht zur Lösung der rechtlichen Probleme und Fragen rund um die Auswirkungen der Corona-Krise, insbesondere in den Bereichen des Arbeits-, Unternehmens- und Zivilrechts, gerne zur Verfügung.
Weiterbildungstag des Instituts für Versicherungswirtschaft
AllgemeinDas Institut für Versicherungswirtschaft an der JKU Linz veranstaltet am 05.09.2019 einen Weiterbildungstag. Dr. Stefan Lahnsteiner wird dabei gemeinsam mit Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler einen Vortrag zur fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles halten.
Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aufgrund von Verkehrsstörungen?
AllgemeinEin Arbeitnehmer behält den Anspruch auf Entgelt, wenn er durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. Wenn somit derartige Hinderungsgründe vorliegen, die dazu führen, dass ein Arbeitnehmer nicht oder nicht pünktlich den Dienst antreten kann, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor, bei dem eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht.
Zu solchen Hinderungsgründen zählen auch Verkehrsstörungen, die zum Beispiel durch Naturereignisse wie starken Schneefall verursacht werden. Da die Dienstverhinderung des Arbeitnehmers „ohne sein Verschulden“ erfolgen muss, muss geprüft werden, ob ihm eine andere Wegstrecke zumutbar und ob die Verkehrsstörung für ihn vorhersehbar war. Für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit nicht in zumutbarer Art und Weise anders zurücklegen kann. Ein Arbeitnehmer hat daher alles Zumutbare zu unternehmen, um zur Arbeit zu kommen.
Seminarreihe „DigiHealth“, FH Oberösterreich
AllgemeinDr. Stefan Lahnsteiner hat als Vortragender an der Seminarreihe „DigiHealth“ der FH Oberösterreich teilgenommen, welches vom Medizintechnik-Cluster gemeinsam mit der FH Oberösterreich und der R’n’B Medical Software Consulting GmbH veranstaltet wurde. Dabei hat er insbesondere zu den Themen Gewährleistung, Schadenersatzrecht, Produkthaftung und E-Commerce-Gesetz referiert.