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Gesetzesänderungen – Neueste Entscheidungen – Vorträge
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Dr. Stefan Lahnsteiner
Schulgasse 3
4802 Ebensee
+43 6133 5354-14
kanzlei@anwalt-lahnsteiner.at
Dr. Stefan Lahnsteiner
Technoparkstraße 3/26
4820 Bad Ischl
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Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem Austritt und fristwidriger Arbeitnehmerkündigung
AllgemeinWenn ein/e Arbeitnehmer/in zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen zustehenden Urlaubsanspruch nicht verbraucht hat, so gebührt für den nicht verbrauchten Urlaub eine Ersatzleistung (Urlaubsersatzleistung). Laut einem Urteil des EuGH haben Arbeitnehmer/innen nunmehr auch dann einen Anspruch auf Ersatz des nicht verbrauchten Urlaubes, wenn sie ein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig (ohne Einhaltung der Kündigungsfristen) beenden. Die Entscheidung ist unter folgendem Link abrufbar: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=250044&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2124190
Dr. Stefan Lahnsteiner an Verfahren zu insolvenzrechtlicher Grundsatzentscheidung beteiligt
AllgemeinDr. Stefan Lahnsteiner war als Vertreter des obsiegenden Beklagten im Verfahren des OGH zu 9 Ob 33/20y beteiligt (https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=f64bb675-a0ce-47f9-b79c-ee1ce4fdbaec&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=9ob33%2f20y&VonDatum=&BisDatum=09.07.2021&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJT_20201217_OGH0002_0090OB00033_20Y0000_000).
Grundsätzlich befreit eine Zahlung an den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht von der Verbindlichkeit, es sei denn, dass das Geleistete der Insolvenzmasse zugewendet worden ist oder dass dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war und dass die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht.
Die Frage, wann eine fahrlässige Unkenntnis eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens vorliegt, war Gegenstand des Verfahrens. Der Beklagte hat nach Insolvenzeröffnung noch eine Zahlung geleistet, jedoch nicht an den Masseverwalter. Der machte den bereits geleisteten Betrag in der Folge klagsweise geltend.
Der OGH kam zu Ergebnis, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung bei einem Nichtunternehmer nicht allein daraus abgeleitet werden kann, dass er die grundsätzlich bestehende Möglichkeit zur Nachschau in der Insolvenzdatei unterlassen hat. Sie kann vielmehr nur angenommen werden, wenn weitere – notwendigerweise nur im Einzelfall beurteilbare – Umstände hinzutreten, die auch für einen Nichtunternehmer auf eine Insolvenz des Vertragspartners schließen lassen und vom jeweils Verpflichteten zumutbare Nachforschungen unterlassen wurden. Eine generelle Verpflichtung für Nichtunternehmer zur regelmäßigen Kontrolle der Vertragspartner im Hinblick auf mögliche Insolvenzen vor einer Zahlung besteht somit nicht.
Neue Kündigungsfristen bei Arbeitern
AllgemeinDie Gesetzesänderung zur Angleichung der Kündigungsfristen bei Arbeitern an die Kündigungsfristen bei Angestellten wird am 01.10.2021 in Kraft treten. Demnach kann ein Arbeitgeber mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt zunächst sechs Wochen und erhöht sich mit der Dauer der Arbeitsjahre. Die Kündigungsfrist kann nicht unter die gesetzlich bestimmte Dauer herabgesetzt werden. Es kann jedoch vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten des Kalendermonats endet.
Ein Arbeitnehmer kann mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden, doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.
Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
Dr. Stefan Lahnsteiner steht für Rechtsfragen im Zusammenhang mit den geänderten Kündigungsfristen zur Verfügung und übernimmt die Anpassung oder Erstellung von Arbeitsverträgen.
Neue Rechtsprechung zum Übergang des Kündigungsanfechtungsrechtes
AllgemeinDer OGH hat in der Entscheidung 8 ObA 48/19w zur Frage des Übergangs des Kündigungsanfechtungsrechtes die Rechtsprechung konkretisiert. Das Recht auf Kündigungsanfechtung geht demnach nach § 105 Abs. 4 ArbVG nicht vom Betriebsrat auf den Arbeitnehmer über, wenn der Arbeitnehmer weder vor der Kündigung noch nach Ausspruch der Kündigung innerhalb der dem Betriebsrat zur Klagseinbringung zur Verfügung stehenden Frist Kontakt mit einem Mitglied des Betriebsrates hatte und daher kein dem Betriebsrat bekanntgewordenes Verhalten setzte, aus dem auf ein „Verlangen“ der Anfechtung geschlossen werden hätte können. Das Recht auf Kündigungsanfechtung geht auch dann nicht auf den Arbeitnehmer über, wenn sich herausstellt, dass der Betriebsrat einem (tatsächlich nicht gestellten) Verlangen auf Anfechtung der Kündigung jedenfalls nicht entsprochen hätte. In der gegenständlichen Entscheidung führte dies zur Rechtsfolge, dass weder der Betriebsrat noch der Arbeitnehmer ein Recht auf Anfechtung der Kündigung hatte.
Rechtsfragen rund um die Corona-Krise
AllgemeinIn Folge der Corona-Krise stellen sich zahlreiche rechtliche Fragen. Dr. Stefan Lahnsteiner steht zur Lösung der rechtlichen Probleme und Fragen rund um die Auswirkungen der Corona-Krise, insbesondere in den Bereichen des Arbeits-, Unternehmens- und Zivilrechts, gerne zur Verfügung.
Weiterbildungstag des Instituts für Versicherungswirtschaft
AllgemeinDas Institut für Versicherungswirtschaft an der JKU Linz veranstaltet am 05.09.2019 einen Weiterbildungstag. Dr. Stefan Lahnsteiner wird dabei gemeinsam mit Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler einen Vortrag zur fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles halten.