Aktuelle Entscheidung zur Reisestornoversicherung und zur Gurtenanlegepflicht

Der Oberste Gerichtshof hatte in der Entscheidung 7 Ob 58/13z folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Die Kläger hatten mit der Beklagten (Versicherung) einen Reiseversicherungsvertrag für eine Reise vom 05.12.2011 bis 11.01.2012 abgeschlossen. Gemäß den zugrundeliegenden AVB besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Versicherten herbeigeführt werden.

Am 02.12.2011 ereignete sich ein Autounfall, bei dem die Zweitklägerin auf einer eisigen Landstraße wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs gegenlenkte, ins Rutschen kam und gegen einen Baum fuhr. Dabei wurde der Airbag ausgelöst, die Zweitklägerin erlitt Platzwunden am Kopf und brach sich fünf Rippen. Sie war nicht angegurtet. Am 03.12.2011 stornierte sie die versicherte Reise und meldete den Schadensfall. Den Klägern entstanden Stornokosten in der Höhe von insgesamt 12.000,78 EUR.

Das Erstgericht gab dem Deckungsbegehren statt. Das Berufungsgericht folgte jedoch der Argumentation des beklagten Versicherers, dass die Verletzung der Gurtenanlegepflicht (§ 106 Abs 2 KFG) grob fahrlässig sei und daher der Versicherer die Versicherungssumme nicht zahlen müsse.

Der OGH kam jedoch zum Ergebnis, dass bei einem Verstoß gegen die Gurtenpflicht nach § 106 Abs 2 KFG bloß von einem geringen Schuldgehalt im Sinne einer leichten Fahrlässigkeit auszugehen sei und daher der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist.