Neue Mindestmietvertragsdauer für Unternehmer
Gemäß § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG hat bei der Vermietung von Wohnungen die vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer jeweils mindestens fünf Jahre oder, sofern der Vermieter zum Zeitpunkt der Befristung kein Unternehmer im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist, mindestens drei Jahre zu betragen.