Der OGH hat in der Entscheidung 8 ObA 48/19w zur Frage des Übergangs des Kündigungsanfechtungsrechtes die Rechtsprechung konkretisiert. Das Recht auf Kündigungsanfechtung geht demnach nach § 105 Abs. 4 ArbVG nicht vom Betriebsrat auf den Arbeitnehmer über, wenn der Arbeitnehmer weder vor der Kündigung noch nach Ausspruch der Kündigung innerhalb der dem Betriebsrat zur Klagseinbringung zur Verfügung stehenden Frist Kontakt mit einem Mitglied des Betriebsrates hatte und daher kein dem Betriebsrat bekanntgewordenes Verhalten setzte, aus dem auf ein „Verlangen“ der Anfechtung geschlossen werden hätte können. Das Recht auf Kündigungsanfechtung geht auch dann nicht auf den Arbeitnehmer über, wenn sich herausstellt, dass der Betriebsrat einem (tatsächlich nicht gestellten) Verlangen auf Anfechtung der Kündigung jedenfalls nicht entsprochen hätte. In der gegenständlichen Entscheidung führte dies zur Rechtsfolge, dass weder der Betriebsrat noch der Arbeitnehmer ein Recht auf Anfechtung der Kündigung hatte.
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